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Verein

Verein ‚Narkolepsie-Selbsthilfe Berlin e.V.‘

In der Selbsthilfegruppe wurde am 9. August 2017 der Verein ‚Narkolepsie-Selbsthilfe Berlin e.V.‘ gegründet.
In der dabei beschlossenen Satzung ist zu lesen:

  1. Der Zweck des Vereins ist … die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO insbesondere die Unterstützung von Personen, die von Narkolepsie oder einer ähnlichen neurologischen Erkrankung der Schlaf-wach-Regulierung betroffen sind, für ein selbstbestimmtes Leben.
  2. Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
  1. Ganzheitliche Beratung unter Berücksichtigung der individuellen Persönlichkeit und Situation der Betroffenen und Einbeziehung des gesamten sozialen Umfelds mit dem Ziel, die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu stärken.
  2. Weiterbildung und Information der Mitglieder sowie der sonstigen Interessierten;
  3. Öffentlichkeitsarbeit insbesondere durch Internetauftritt, mit Informationsmaterialien und Vorträgen sowie Gesprächen mit Familienangehörigen und Ärzten;
  4. Einbeziehung vor allem von Berliner Fachärzten für Neurologie und Schlafmedizin, die mit Diagnose und Behandlung von Narkolepsie Erfahrung haben;
  5. Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Vereinen, Verbänden und Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielrichtung;
  6. Organisation und Führung einer für Betroffene offenen Selbsthilfegruppe;
  7. Interessenvertretung und Mitarbeit in Gremien, Arbeitsgruppen und Netzwerken in Berlin, die sich für Menschen mit Behinderungen einsetzen.

Wer kann Mitglied werden?

Wenn man sich mit der Satzung vertraut gemacht hat und den Zweck des Vereins unterstützen will, kann man nach folgenden Grundsätzen die Mitgliedschaft beim Vorstand beantragen:

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die von Narkolepsie oder ähnlicher Erkrankung unmittelbar betroffen ist und die Zwecke des Vereins unterstützt. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen für die Mitgliedschaft die schriftliche Einwilligung ihrer Sorgeberechtigten.
  3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die einen Mitgliedsbeitrag gemäß der Beitragsordnung zahlt. Ein Fördermitglied hat kein aktives und kein passives Wahlrecht. Es kann sich an den Aktivitäten und Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme beteiligen.
  4. Über die Aufnahme als Mitglied oder Fördermitglied entscheidet der Vorstand.

Sie möchten mitwirken?

Gern übersenden wir Ihnen Satzung, Beitragsordnung und Aufnahmeantrag per E-Mail.


Aktualisiert vor 4 Jahren von Rolf Barthel

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